Habgier muss „bewusstseinsdominant“ sein.
Wertet ein Gericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten, dass er sich bei der Begehung einer schweren räuberischen Erpressung „in keiner finanziellen Notlage befand“, handelt es sich hierbei um die unzulässige Anlastung des Fehlens eines Strafmilderungsgrundes.