Ist das Abschleifen des Parketts zusammen mit Schönheitsreparaturverpflichtungen dem Mieter formularmäßig auferlegt, ist die gesamte Klausel wegen dem Verbot der geltungserhaltender Reduktion in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, weil das Abschleifen keine Schönheitsreparatur ist.