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BGH, 13.3.2024, 2 StR 77/24

Einordnung: Rücktritt / Rücktrittshandlung

Konkret: Abgrenzung unbeendeter und beendeter Versuch

Kernaussagen:
Vom sog. unbeendeten Versuch gem. § 24 I 1 Alt. 1 StGB tritt der Täter zurück, indem er bloß die weitere Ausführung der Tat aufgibt.
Hingegen muss der Täter beim sog. beendeten Versuch gem. § 24 I 1 Alt. 2 StGB aktive Gegenmaßnahmen ergreifen, z.B. den Notarzt rufen.
Bei der Prüfung, ob ein beendeter oder ein unbeendeter Versuch vorliegt, ist die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung maßgebend („Rücktrittshorizont“). Hält er zu diesem Zeitpunkt den Tod des Opfers schon auf Grund seines bisherigen Handelns für möglich oder macht er sich zu diesem Zeitpunkt über die Folgen seines Tuns keine Gedanken, so ist der Versuch beendet. Um im Einzelnen zu beurteilen, ob es sich um einen beendeten oder unbeendeten oder möglicherweise um einen fehlgeschlagenen Versuch gehandelt hat, bedarf es in der Regel der Schilderung der hierfür wesentlichen näheren Umstände (örtliche Verhältnisse, Entfernungen usw.) im Sachverhalt.

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