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BGH, Urteil vom 29.6.2022 – 1 StR 127/22

Einordnung: Strafrecht / Heimtücke

Konkret: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit

Kernaussagen:
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Bleibt nach den tatrichterlichen Feststellungen hingegen gerade offen, wie sich der erste Angriff des Angeklagten mit Tötungsvorsatz auf das Opfer zutrug (hier: belegt ist lediglich, dass der Angeklagte das Opfer unmittelbar angriff und auf es einstach, wofür das schmale Zeitfenster spreche, innerhalb dessen der Angeklagte die Tat beging), ist das Mordmerkmal der Heimtücke nicht belegt.
Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ oder auch „in dubios pro reo“ bedeutet, dass Unklarheiten in der Sachverhaltsfeststellung so aufzulösen sind, dass der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt unterstellt werden muss.

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