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BGH, Urteil vom 24.06.2021, 4 StR 79/20

Einordnung: Strafrecht / Straßenverkehrsdelikte

Konkret: Zur notwendigen Absicht beim „Alleinrasen"

Kernaussagen: Die nach § 315d I Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht des Täters muss darauf gerichtet sein, auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei genügt es, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Das weitere Handlungsziel kann dabei z.B. auch die erstrebte Flucht vor der Polizei sein.

Anm.: Hieran wird kritisiert, dass der BGH nicht hinreichend zwischen dem Zweck (z.B. Flucht vor der Polizei) und dem zur Erreichung des Zwecks eingesetzten Mittel (dem „Rasen“) differenzieren würde.


Das vorliegende Urteil ist examensrelevant.

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