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RA Printausgabe 10/2025

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RA Printausgabe 10/2025

In dieser Ausgabe möchten wir die nachfolgenden Entscheidungen aufgrund ihrer Examensrelevanz besonders hervorheben:

Zivilrecht: OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2025, 7 U 20/25: Gemeinsame Betriebsstätte gem. § 106 III SGB VII 

Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ i.S.v. § 106 SGB VII umfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es reicht aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen muss eine Gefahrengemeinschaft bestehen. Erforderlich ist deshalb eine „gewisse Verbindung“ zwischen den Tätigkeiten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame Betriebsstätte“ rechtfertigt. Maßgeblich ist hierbei der Gedanke, dass jeder, der in einem solchen Ablauf in enger Berührung betriebliche Aktivitäten entfaltet, typischerweise gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann, weil sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen können.

Öffentliches Recht: OVG Münster, Beschluss vom 8.7.2025, 5 B 579/25: Polizeiliches Verbot des Mitführens von Messern

Schließen die speziellen Normen des WaffG bzgl. des Verbots des Mitführens von Messern die Anwendung der polizeilichen Generalklausel aus, um gegenüber einer einzelnen Person im konkreten Einzelfall ein solches Verbot zu erlassen? Scheitert die Anwendung der polizeilichen Generalklausel möglicherweise zudem an der sog. Wesentlichkeitstheorie, vor allem wenn es um ein mehrmonatiges Messerverbot geht? Diese grundsätzlichen Probleme zur Beziehung des WaffG zum allgemeinen POR hatte das OVG Münster zu lösen. Anders als die Vorinstanz, das VG Düsseldorf, hatte das OVG keine Bedenken, auf das allgemeine POR zurückzugreifen.

Strafrecht: BGH, Beschluss vom 23.01.2025, 6 StR 569/24: „Bei der Tat“ i.S.v. § 250 II Nr. 3 StGB

Der BGH befasst sich in dem dargestellten Beschluss mit der Frage, wann die Verwirklichung der qualifizierenden Umstände des § 250 II Nr. 3 StGB „bei der Tat“ erfolgt.

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