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- Artikel-Nr.: FN-JI32011
In dieser Ausgabe möchten wir die nachfolgenden Entscheidungen aufgrund ihrer Examensrelevanz besonders hervorheben:
Zivilrecht: BGH, Urteil vom 20.02.2025, VII ZR 133/24: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts
Unternehmer dürfen dem Verbraucherwiderruf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB entgegenhalten, wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte. Berücksichtigt das Gesetz hingegen bereits solche Umstände, würden die speziellen, für diesen Fall vorgesehenen Rechtsnormen, z.B. § 312g II Nr. 11 BGB oder § 356 IV BGB, durch die Anwendung der Generalklausel aus § 242 BGB unterlaufen, sodass ein Berufen auf den Grundsatz des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen ist.
Öffentliches Recht: VGH München, Urteil vom 13.2.2025, 9 N 24.940: Wirksamkeit einer Veränderungssperre
Der VGH arbeitet die typischen Einwendungen ab, die regelmäßig gegen eine Veränderungssperre erhoben werden (zu sichernde Planung sei nicht konkret genug und es würde sich um eine sog. Verhinderungsplanung handeln).
Strafrecht: BGH, Beschluss vom 23.10.2024, 4 StR 488/23: Auswirkung des error in objecto beim Anstifter
Es gibt einen neuen „Rose-Rosahl-Fall“! Wie wirkt sich der error in persona des Haupttäters auf die Strafbarkeit des Anstifters aus? Ein Klassiker aus dem allgemeinen Teil des Strafrechts erfährt eine Neuauflage, weshalb wir diese Entscheidung ausgewählt haben.
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