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- Artikel-Nr.: FN-JI32117
In dieser Ausgabe möchten wir die nachfolgenden Entscheidungen aufgrund ihrer Examensrelevanz besonders hervorheben:
Zivilrecht: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2026, 3 U 127/25: Keine Realisierung der Tiergefahr
Tierärzte leben gefährlich, weil sie unmittelbar den tierspezifischen Gefahren ausgesetzt sind. Ungezählt sind Fälle, in denen der Tierarzt, der eine Kleintierpraxis betreibt, vom frisch geimpften Hund gebissen wurde oder der Tierarzt bei der Untersuchung einer Milchkuh einen Tritt abbekam. Vorausgesetzt § 833 S. 1 BGB ist dem Grunde nach einschlägig, weil sich die tierspezifische Gefahr im Kausalverlauf etwa in einer Körperverletzung realisiert hat, stellt sich die Folgefrage, ob nicht ein Handeln auf eigene Gefahr vorliegt, das die Haftung durch die Einrede des Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium) gem. § 242 BGB ausschließt. Der BGH hat dies bislang für alle Tierhüter regelmäßig verneint (z.B.: BGH RA 09/2009, 570 = VI ZR 166/08; BGH, RA 05/2014, 235 = VI ZR 372/13) und eine andere Konfliktlösung verfolgt: Analog § 834 BGB müssen die behandelnden Tierärzte, so als wären sie Tierhüter, darlegen, dass sie sich sorgfältig verhalten haben.
Öffentliches Recht: VGH München, Beschluss vom 09.03.2026, 11 ZB 26.147: Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers wegen sexuellen Fehlverhaltens
Widerruf einer Fahrlehrererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit aufgrund eines sexuell übergriffigen Verhaltens eines Fahrlehrers gegenüber einer Fahrschülerin.
Strafrecht: BGH, Urteil vom 04.09.2025, 3 StR 557/24: Voraussetzungen und Umfang der Notwehr
Der ausgewählte Fall ist eine nahezu ideale Vorlage für eine StrafR AT-Klausur aufgrund der Tatsache, dass hier mehrere Problemfelder aus verschiedenen Themenbereichen (insb. Rechtfertigung, Versuch, Vorsatz) zusammenkommen.
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