RA Printausgabe 08/2026
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Produktinformationen "RA Printausgabe 08/2026"
In dieser Ausgabe möchten wir die nachfolgenden Entscheidungen aufgrund ihrer Examensrelevanz besonders hervorheben:
Zivilrecht: OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2026, 9 U 27/25: Vertragsschluss per WhatsApp
Topp-Fall, der so im Examen laufen könnte. Neben dem Thema in der Überschrift lernt man noch eine AGL kennen: § 456 BGB analog.
Öffentliches Recht: BVerfG, Beschluss vom 21.05.2026,2 BvR 1096/22 und 1097/22:Verfassungsmäßigkeit des § 184l StGB
Verfassungkonformität des § 184l StGB, der insbesondere den Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen unter Strafe stellt. Das BVerfG hält die Norm für verfassungsmäßig, obwohl wissenschaftlich nicht gesichert ist, dass das strafbare Verhalten die Hemmschwelle zur Anwendung sexueller Gewalt gegenüber Kindern senkt und sich im Gesetzgebungsverfahren nur eine von insgesamt sechs Sachverständigen für die Vorschrift ausgesprochen hat. Die Mehrheitsmeinung im zuständigen 2. Senat des BVerfG billigt dem Gesetzgeber einen sehr weiten Einschätzungsspielraum zu, der sich wegen der möglicherweise bedrohten äußerst hochwertigen Rechtsgüter auch auf die tatsächlichen Grundlagen erstrecken soll, d.h. letztlich im Zweifel pro Kinderschutz. Eine gut vertretbare Gegenmeinung äußert der Richter Offenloch in seinem Minderheitsvotum.
Strafrecht: BGH, Urteil vom 17.02.2026, 6 StR 136/25: Abgrenzung Mittäterschaft – Beihilfe beim Raub
Der BGH befasst sich mit dem klassischen Problem der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei einem Beteiligten, der im Ausführungsstadium der Tat nicht mehr unmittelbar mitwirkt (die sog. „Bandenchefproblematik“).
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Die wichtigsten aktuellen Entscheidungen als Klausur für Studierende und Referendare. Mit der Entscheidung des Monats aus dem Strafrecht: BGH, Beschluss vom 23.04.2026, 4 StR 337/25: § 315b StGB bei Gefährdung Verkehrsfremder
| Abo/Einzelausgabe: | Einzelausgabe |
|---|---|
| Digitale Version: | Nein |
| Jahr: | 2026 |
| Monat: | August |
| Nur für Kursteilnehmer: | Nein |
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