In dieser Ausgabe möchten wir die nachfolgenden Entscheidungen aufgrund ihrer Examensrelevanz besonders hervorheben:
Zivilrecht: BGH, Urteil vom 10.04.2024, VIII ZR 161/23: Beschaffenheitsvereinbarung und Haftungsausschluss
Wer einerseits für eine Beschaffenheit einer Sache einstehen will, aber andererseits durch einen Gewährleistungsausschluss erklärt, hierfür nicht haften zu wollen, handelt widersprüchlich. Ein neben einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 II 1 Nr. 1 BGB stehender Gewährleistungsausschluss erfasst nicht diese Beschaffenheitsvereinbarung.
Öffentliches Recht: BVerwG, Urteil vom 19.12.2023, 10 C 5.22: Verfassungsmäßigkeit des sog. Kreuzerlasses
Bestätigung des sog. Bayerischen Kreuzerlasses, d.h. in Bayern müssen in den staatlichen Gebäuden die im Eingangsbereich aufgehängten Kreuze nicht abgehängt werden. Das BVerwG bestätigt damit im Ergebnis die Berufungsentscheidung des VGH München (RA 11/2022, S. 594), weicht aber in der Begründung ab. Einen Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht kann das BVerwG nicht erkennen, weil die erforderliche Belastungswirkung fehlt. Einen Eingriff in Art. 4 I, II GG lehnt es ab, weil die klagenden Weltanschauungsgemeinschaften gar nicht selbst betroffen seien, sondern nur deren Mitglieder.
Der Rechtsstreit ist voraussichtlich noch nicht endgültig abgeschlossen, da die Kläger angekündigt haben, sich an das BVerfG zu wenden.
Strafrecht: BGH, Beschluss vom 14.02.2024, 4 StR 487/22: Raub in mittelbarer Täterschaft
Die ausgewählte Entscheidung behandelt eine überaus interessante Fallkonstellation im Bereich der Handlungszurechnung: Kann jemand, der kein Mittäter gem. §§ 249 I, 25 II StGB ist, weil er keine Zueignunsgabsicht hat, dennoch als das die Raub-Gewalt anwendende Werkzeug i.S.d. § 25 I 2. Alt. StGB angesehen werden?
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