Bei einem Vertrag zugunsten Dritter verpflichtet sich der Schuldner („Versprechende“) eine Leistung an einen vom Gläubiger
„Versprechensempfänger“) verschiedenen Dritten zu erbringen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 328-335 BGB den sog. echten Vertrag zugunsten Dritter. Dabei erwirbt der Dritte einen eigenen Anspruch gegen den Versprechenden. Ob dies der Fall ist, richtet sich stets nach dem Vertragsinhalt, der ggf. durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) klarzustellen ist.
„Versprechensempfänger“) verschiedenen Dritten zu erbringen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 328-335 BGB den sog. echten Vertrag zugunsten Dritter. Dabei erwirbt der Dritte einen eigenen Anspruch gegen den Versprechenden. Ob dies der Fall ist, richtet sich stets nach dem Vertragsinhalt, der ggf. durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) klarzustellen ist.