Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 GG ist ein „sonstiges“ Recht. Als absolutes Recht wird es durch den Unterlassungsanspruch analog § 1004 I 2 BGB i.V.m. § 823 I BGB geschützt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt v.a. den Schutz der Privat- und Intimsphäre jedes Einzelnen und damit auch Aspekte des Geschlechtslebens. Geschützt werden das Interesse der Person, diese nicht offenbaren zu müssen, und das Interesse daran zu verhindern, dass eine andere Person gegen den Willen des Rechtsinhabers intime Vorgänge zur Kenntnis nimmt.