Von objektiver rechtlicher Unmöglichkeit spricht man, wenn eine Leistung aus rechtlichen Gründen von niemandem erbracht werden kann. Ein typisches Bei-spiel hierfür ist die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges, der bereits besteht. Gleiches gilt, wenn die Rechtsordnung den angestrebten Rechtserfolg nicht anerkennt. In der vorliegenden Entscheidung musste sich nun das LG Frankfurt mit der Frage auseinandersetzen, ob diese Grundsätze auch dann heranzuziehen sind, wenn ein ausländisches Gesetz die Beförderung von Fluggästen aus Israel verbietet.