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WISSEN was geprüft wird

Der Tipp aus unserer Redaktion:

Aus dem Strafrecht: RA 04/2024 - Schwere Gesundheitsschädigung

 

 

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Aus dem Strafrecht: RA 04/2024 - Schwere Gesundheitsschädigung

 

 

Entscheidung des Monats - 06/19

Keine andere Problematik belastet bis heute das Verhältnis zwischen Ärzten und Juristen so sehr wie die Diskussion um „wrongful life“. Im „Röteln-Fall“ des BGH (Urteil vom 18.01.1983, VI ZR 114/81) war die Kindsmutter während der Schwangerschaft an Röteln erkrankt, der behandelnde Arzt hatte dies nicht erkannt, weshalb ein erlaubter Schwangerschaftsabbruch unterblieb und das Kind schwerstgeschädigt zur Welt kam. Der
Senat verneinte Ansprüche des Kindes auf Schadensersatz, weil es sich einer allgemeinverbindlichen Beurteilung entziehe, ob Leben mit schweren Behinderungen (wrongful life) gegenüber der Alternative des Nichtlebens überhaupt im Rechtssinne einen Schaden darstelle. Ob die Tatsache der Existenz eines ungewollten Kindes als Schaden für die Eltern in Betracht kommen kann, verneinte später das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203 ff.). Ob die Unterhaltspflicht der Eltern für ein ungewolltes Kind ein Schaden sein kann, bejahte der BGH (Urteil vom 18.03.1980, VI ZR 105/78), verneinte der 2. Senat des Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203 ff.), hingegen sprach sich der 1. Senat dafür aus (BVerfGE 96, 375 ff.). Der vorliegende Fall betrifft lebensverlängernde Maßnahmen und greift die in der Rechtsprechung zum „wrongful life“ entwickelten Grundsätze auf.