Mit der zunehmenden Digitalisierung stellen Daten einen immer größeren Bestandteil des Nachlasses dar. Dabei ist man sich weitgehend einig, dass diese grds. nach § 1922 BGB auf die Erben übergehen können. Äußerst umstritten ist hingegen die Frage, ob das in § 88 III TKG geregelte Fernmeldegeheimnis einem Zugriff der Erben auf die Daten des Erblassers entgegensteht.