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WISSEN was geprüft wird

Der Tipp aus unserer Redaktion:

Aus dem Strafrecht: RA 04/2024 - Schwere Gesundheitsschädigung

 

 

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Entscheidung des Monats - 09/18

Mit der zunehmenden Digitalisierung stellen Daten einen immer größeren Bestandteil des Nachlasses dar. Dabei ist man sich weitgehend einig, dass diese grds. nach § 1922 BGB auf die Erben übergehen können. Äußerst umstritten ist hingegen die Frage, ob das in § 88 III TKG geregelte Fernmeldegeheimnis einem Zugriff der Erben auf die Daten des Erblassers entgegensteht.