OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.08.2017, 13 U 222/16
Im Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung steht die Frage, ob beim Tanzen zugezogene Verletzungen selbstverschuldet sind und dem Tanzpartner daher nicht angelastet werden können.
Im Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung steht die Frage, ob beim Tanzen zugezogene Verletzungen selbstverschuldet sind und dem Tanzpartner daher nicht angelastet werden können.