Gesetzesänderung zum 01.04.2017
Um den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber in einem neuen § 611a BGB erstmals eine Regelung über den „Arbeitsvertrag“ getroffen. In der vorliegenden Abhandlung soll es um die Frage gehen, welche Auswirkungen diese Neuregelung auf Klausuren im 1. und 2. Examen hat.
Um den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber in einem neuen § 611a BGB erstmals eine Regelung über den „Arbeitsvertrag“ getroffen. In der vorliegenden Abhandlung soll es um die Frage gehen, welche Auswirkungen diese Neuregelung auf Klausuren im 1. und 2. Examen hat.