Seinen Verwandten, Freunden und Nachbarn hilft man gerne. Entsteht dabei jedoch durch ein Missgeschick ein Schaden, müssen die Helfer mit einer Haftung rechnen. Damit gut gemeinte, uneigennützige Hilfsbereitschaft nicht zu einer unberechenbaren Haftungsfalle für den Helfer wird, haben die Gerichte den sog. stillschweigenden Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit entwickelt. Wann und unter welchen Voraussetzungen er zur Anwendung kommt, zeigt die vorliegende Entscheidung des BGH.