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WISSEN was geprüft wird

Der Tipp aus unserer Redaktion:

Aus dem Strafrecht: RA 04/2024 - Schwere Gesundheitsschädigung

 

 

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Entscheidung des Monats - 09/15

Ermittlungsrichter ist der im Ermittlungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft tätige Richter, der die dem Richter vorbehaltenen Amtshandlungen im Ermittlungsverfahren durchführt. Der in der Praxis häufigste Fall seiner Tätigkeit ist die Durchsuchungsanordnung.
Für eine solche verlangt Art. 13 II GG eine richterliche Anordnung. Allerdings kam es zuletzt immer wieder vor, dass die Staatsanwaltschaft für einen Durchsuchungsantrag einen Ermittlungsrichter nicht erreichte oder dieser mangels Vorlage einer Akte keine Entscheidung traf. Das BVerfG hat nun nochmals klargestellt, dass für die Annahme von Gefahr im Verzug im Sinne des Art 13 II GG und eine eigene Anordnung der Staatsanwaltschaft strenge Voraussetzungen gelten.