Seit dem 01.01.2015 ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft. Die Frage, ob es wirtschaftspolitisch sinnvoll ist, gehört nicht in diese Zeitschrift. Eines dürfte aber klar sein: Es wird zu einem Arbeitsbeschaffungsprogramm für Juristen. Ob und in welchem Maße es auch in den Examensprüfungen auftaucht, bleibt abzuwarten. Wir werden dies und die einschlägige Rechtsprechung aufmerksam verfolgen und Sie auf dem Laufenden halten. Im Rahmen der ersten Behandlung dieses Themas in der RA folgt ein ganz kurzer Überblick im Rahmen dieser „Einleitung“. Dem folgt die Darstellung erster Rechtsprechung zum Thema Bereitschaftsdienste.
Derjenige, der sich außerhalb der Sitten- oder Rechtsordnung stellt, soll hierfür keinen Rechtsschutz erhalten. Dies wird auch durch den in § 817 S. 2 BGB enthaltenen Kondiktionsausschluss deutlich. Setzt das Landeskriminalamt einen Scheinkäufer zum Ankauf von Drogen ein, so findet dieser jedoch keine Anwendung. Denn es besteht ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung von Straftaten, insbesondere an der Ermittlung der Hintermänner des Rauschgifthandels. Scheinkäufe sind ein legitimes Mittel der Prävention und Strafverfolgung.