Gebrauchtwagenhändler beschränken die Gewährleistungsrechte des Käufers in der Regel auf ein Jahr, wenn dieser die Verbrauchereigenschaft hat. Zeigen sich die Mängel erst danach, bleibt dem Käufer grundsätzlich keine andere Möglichkeit als diese auf eigene Kosten beseitigen zu lassen. Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im vorliegenden Fall musste sich das LG Heidelberg mit der Frage auseinandersetzen, ob Arglist auch im Falle von „ins Blaue hinein gemachter Angaben“ bei einer Internetanzeige bejaht werden kann.