Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts Heidelberg setzt sich sehr eingehend mit der Frage auseinander, welche Rechtsfolgen den Betreibern von Suchmaschinen drohen, wenn bei Eingabe des eigenen Namens, Seiten mit persönlichkeitsrechtsverletzendem Inhalt angezeigt werden. Vorliegend nahm der Kläger den Betreiber der Suchmaschine „google“ mit Erfolg auf Unterlassung der Verlinkung in der Ergebnisseite der Suchmaschine, sowie auf Schadensersatz in Anspruch. Bereits die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Heidelberg gestaltet sich als schwierig, da der Sitz von „google“ in den USA lag.