Derjenige, der sich außerhalb der Sitten- oder Rechtsordnung stellt, soll hierfür keinen Rechtsschutz erhalten. Dies wird auch durch den in § 817 S. 2 BGB enthaltenen Kondiktionsausschluss deutlich. Setzt das Landeskriminalamt einen Scheinkäufer zum Ankauf von Drogen ein, so findet dieser jedoch keine Anwendung. Denn es besteht ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung von Straftaten, insbesondere an der Ermittlung der Hintermänner des Rauschgifthandels. Scheinkäufe sind ein legitimes Mittel der Prävention und Strafverfolgung.