Der BGH stellt im vorliegenden Urteil klar, dass die Verdeckungsabsicht bei einem qualifizierten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. §§ 315b I, III, 315 III Nr. 1b) StGB – ebenso wie die Verdeckungsabsicht bei § 211 II StGB – nicht voraussetzt, dass der Täter verdecken will, dass überhaupt eine Straftat begangen worden ist. Eine Verdeckungsabsicht ist auch gegeben, wenn der Täter seine Identifizierung verhindern will. um die Strafverfolgung zumindest zu erschweren.