Der BGH musste sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, welche Voraussetzungen an die Mittäterschaft beim räuberischen Diebstahl, § 252 StGB, zu stellen sind.
Der BGH führt aus, dass derjenige nicht als Mittäter des § 252 StGB in Betracht kommt, der weder selbst im Besitz der gestohlenen Sache noch Mittäter des vorher begangenen Diebstahls ist.
Der BGH führt aus, dass derjenige nicht als Mittäter des § 252 StGB in Betracht kommt, der weder selbst im Besitz der gestohlenen Sache noch Mittäter des vorher begangenen Diebstahls ist.