In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der BGH mit der Frage, ob eine erzwungene Preisgabe eines Beuteverstecks, aus dem der Täter dann die begehrte Beute selbst holen muss, als Raub, § 249 I StGB, oder als räuberische Erpressung, §§ 253 I, 255 StGB strafbar ist. Außerdem geht es um den beim Raub erforderlichen raum-zeitlichen Zusammenhang von qualifiziertem Nötigungsmittel und Wegnahme.