BGH, Beschluss vom 29.11.2016, 3 StR 291/16
In der vorliegenden Entscheidung betont der BGH, dass nicht jede Straftat, die ein Mitglied einer kriminellen Bande begeht, auch immer einer Bandentat darstellt. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Tat Ausfluss der Bandenabrede sei.
In der vorliegenden Entscheidung betont der BGH, dass nicht jede Straftat, die ein Mitglied einer kriminellen Bande begeht, auch immer einer Bandentat darstellt. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Tat Ausfluss der Bandenabrede sei.