Der BGH befasst sich im vorliegenden Urteil mit den Voraussetzungen für eine Mittäterschaft an einer Erfolgsqualifikation (hier: § 251 StGB und § 239a III StGB). Er betont dabei, dass die (Mit-) Täterschaft an einer Erfolgsqualifikation gem. § 18 StGB zwar keinen Vorsatz bzgl. des Eintritts der schweren Folge voraussetze. Der Vorsatz aller Täter muss sich jedoch auf die konkrete Tathandlung erstrecken, die die schwere Folge herbeiführt. Ein ursprünglich insofern fehlender Vorsatz entlaste jedoch nicht, wenn nach der entsprechenden Handlung die Voraussetzungen der sukzessiven Mittäterschaft vorlägen.