Im vorliegenden Beschluss setzt sich der BGH mit der Frage auseinander, wann eine „schwere Gesundheitsschädigung“ i.S.v. § 315 III Nr. 2 StGB vorliegt. Da dieses Tatbestandsmerkmal auch in anderen Normen auftaucht (z.B. in § 306b I StGB) und auch das Tatbestandsmerkmal der „schweren körperlichen Misshandlung“ (vgl. z.B. § 250 II Nr. 3a) StGB) wohl parallel auszulegen sein dürfte, hat diese Entscheidung grundlegende Bedeutung.
Das OLG Frankfurt a.M. prüft die Strafbarkeit eines Strafgefangenen, der sich gewaltsam gegen eine formell rechtswidrige Maßnahme der JVA gewehrt hat.
Der BGH befasst sich im vorliegenden Urteil ausführlich mit den Voraussetzungen der Notwehr, § 32 StGB, insb. der Notwehrlage, der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung und dem Notwehrwillen.
Der BGH befasst sich im vorliegenden Urteil nicht nur mit den Voraussetzungen des unmittelbaren Ansetzens, § 22 StGB, sondern auch mit der Möglichkeit eines Rücktritts gem. § 24 II 1 StGB durch bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung.
Das BayObLG befasst sich mit mehreren Voraussetzungen der Notwehr gem. § 32 StGB. Insbesondere geht es um die Gegenwärtigkeit des Angriffs, aber auch die Erforderlichkeit und Gebotenheit der Notwehrhandlung.
Der BGH prüft in der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen für den (einen Rücktritt vom Versuch ausschließenden) Fehlschlag des Versuchs.
Der BGH erörtert im vorliegenden Urteil die Möglichkeit eines Versuchs der Erfolgsqualifikation im Rahmen des § 306c StGB.
Der BGH kommt im vorliegenden Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Garantenstellung aus Ingerenz beim unechten Unterlassungsdelikt ein besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 I StGB darstellt.
Der alkoholisierte Angeklagte hatte einen Verkehrsunfall herbeigeführt, um sich selbst zu töten, wobei er aber auch den Tod anderer Verkehrsteilnehmer in Betracht gezogen hatte. Neben einer Strafbarkeit wegen versuchten Mordes prüft der BGH insb. auch Straßenverkehrs- und Körperverletzungsdelikte.
Der BGH befasst sich hier mit der Mittäterschaft. Interessant ist insofern, dass bzgl. des Grunddelikts eine „normale“ Mittäterschaft vorliegt, bzgl. der Qualifikation allerdings eine sukzessive Mittäterschaft.
Das OLG befasst sich mit der Strafbarkeit der Verwendung einer fremden ec-Karte beim Bezahlen ohne PIN-Abfrage und kommt zum Ergebnis, dass hier nur der Tatbestand des § 274 I Nr. 2 StGB erfüllt ist.
Der BGH prüft im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines sog. erfolgsqualifizierten Versuchs, hier in Bezug auf § 227 StGB. Des Weiteren erörtert er die Voraussetzungen der Mittäterschaft bei einem erfolgsqualifizierten Delikt.
Selbstbedienungskassen werden immer alltäglicher und das OLG Rostock befasst sich vorliegend mit der Strafbarkeit der Zahlung an einer solchen Kasse, wenn das zu der verwendeten EC/Maestro-Karte gehörende Girokonto keine ausreichende Deckung aufweist.
Der BGH befasst sich im vorliegenden Urteil mit den Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke. Bzgl. der insofern erforderlichen feindseligen Willensrichtung führt der BGH aus, dass grds. jede Tötung, die das Opfer nicht wünscht, Ausdruck einer solchen Willensrichtung des Täters ist und die Tatsache, dass der Täter glaubt, zum Besten des Opfers zu handeln, somit nicht auf Tatbestandsebene, sondern allenfalls in der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann.
In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der BGH mit der Frage, ob eine erzwungene Preisgabe eines Beuteverstecks, aus dem der Täter dann die begehrte Beute selbst holen muss, als Raub, § 249 I StGB, oder als räuberische Erpressung, §§ 253 I, 255 StGB strafbar ist. Außerdem geht es um den beim Raub erforderlichen raum-zeitlichen Zusammenhang von qualifiziertem Nötigungsmittel und Wegnahme.
Der BGH stellt im vorliegenden Urteil klar, dass die Verdeckungsabsicht bei einem qualifizierten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. §§ 315b I, III, 315 III Nr. 1b) StGB – ebenso wie die Verdeckungsabsicht bei § 211 II StGB – nicht voraussetzt, dass der Täter verdecken will, dass überhaupt eine Straftat begangen worden ist. Eine Verdeckungsabsicht ist auch gegeben, wenn der Täter seine Identifizierung verhindern will. um die Strafverfolgung zumindest zu erschweren.
Der BGH befasst sich in dem vorliegenden Urteil zum einen mit der Frage, wann ein Angriff i.S.v. § 32 StGB gegenwärtig ist, zum anderen mit den Anforderungen an die Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung. Er führt aus, dass ein Angriff, der in der Begehung einer Straftat besteht, nicht erst mit dem unmittelbaren Ansetzen des Angreifers zu dieser gegenwärtig ist, sondern bereits kurz vor diesem Zeitpunkt. Bzgl. der Erforderlichkeit des Schusswaffeneinsatzes als Notwehrhandlung betont der BGH, dass der Täter hier zwar grundsätzlich zunächst einen Warnschuss abgeben und dann auf ungefährliche Körperpartien (wie etwa die Beine) schießen muss. Dies kann jedoch – je nach den Umständen des Einzelfalles – durchaus auch einmal entbehrlich sein.
LG Berlin, Urteil vom 27.02.2017, (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16)
In der vorliegenden Entscheidung verurteilt das LG Berlin zwei Autonarren, die bei einem privaten Autorennen auf dem Kurfürstendamm in Berlin einen Unfall und den Tod eines anderen Autofahrers verursacht hat, wegen mittäterschaftlichen Mordes gem. §§ 211, 25 II StGB. Diese Entscheidung hat in den Medien – insbesondere wegen der Bejahung eines Tötungsvorsatzes durch das LG – große Beachtung gefunden.
In der vorliegenden Entscheidung verurteilt das LG Berlin zwei Autonarren, die bei einem privaten Autorennen auf dem Kurfürstendamm in Berlin einen Unfall und den Tod eines anderen Autofahrers verursacht hat, wegen mittäterschaftlichen Mordes gem. §§ 211, 25 II StGB. Diese Entscheidung hat in den Medien – insbesondere wegen der Bejahung eines Tötungsvorsatzes durch das LG – große Beachtung gefunden.
BGH, Beschluss vom 29.11.2016, 3 StR 291/16
In der vorliegenden Entscheidung betont der BGH, dass nicht jede Straftat, die ein Mitglied einer kriminellen Bande begeht, auch immer einer Bandentat darstellt. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Tat Ausfluss der Bandenabrede sei.
In der vorliegenden Entscheidung betont der BGH, dass nicht jede Straftat, die ein Mitglied einer kriminellen Bande begeht, auch immer einer Bandentat darstellt. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Tat Ausfluss der Bandenabrede sei.
Das OLG Braunschweig befasst sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Möglichkeit eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses in die Wegnahme beim Raub. Während ein abgenötigtes Einverständnis den Tatbestand des § 249 I StGB nicht ausschließt, ist ein wirksames Einverständnis doch dann denkbar, wenn dieses bereits vor Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels erteilt wurde. Des Weiteren befasst sich das OLG mit der Auswirkung eines bestehenden Mitgewahrsams des Täters auf das Vorliegen einer Wegnahme.
Der BGH befasst sich im vorliegenden Urteil mit den Voraussetzungen für eine Mittäterschaft an einer Erfolgsqualifikation (hier: § 251 StGB und § 239a III StGB). Er betont dabei, dass die (Mit-) Täterschaft an einer Erfolgsqualifikation gem. § 18 StGB zwar keinen Vorsatz bzgl. des Eintritts der schweren Folge voraussetze. Der Vorsatz aller Täter muss sich jedoch auf die konkrete Tathandlung erstrecken, die die schwere Folge herbeiführt. Ein ursprünglich insofern fehlender Vorsatz entlaste jedoch nicht, wenn nach der entsprechenden Handlung die Voraussetzungen der sukzessiven Mittäterschaft vorlägen.
Das AG Moers lehnt – in Übereinstimmung mit weiten Teilen der Literatur – in der vorliegenden Entscheidung den vom BGH anerkannten Rechtfertigungsgrund der hypothetischen Einwilligung ab.
Der BGH musste sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, welche Voraussetzungen an die Mittäterschaft beim räuberischen Diebstahl, § 252 StGB, zu stellen sind.
Der BGH führt aus, dass derjenige nicht als Mittäter des § 252 StGB in Betracht kommt, der weder selbst im Besitz der gestohlenen Sache noch Mittäter des vorher begangenen Diebstahls ist.
Der BGH führt aus, dass derjenige nicht als Mittäter des § 252 StGB in Betracht kommt, der weder selbst im Besitz der gestohlenen Sache noch Mittäter des vorher begangenen Diebstahls ist.