Einordnung: Baurecht
Konkret: Nutzungsuntersagung
Kernaussagen: Das behördliche Verbot, auf einem Anwesen Hochzeiten, Betriebs- und Geburtstagsfeiern durchzuführen oder zuzulassen, weil der Brandschutz und die Erschließung nicht sichergestellt sind, stellt eine baurechtliche Nutzungsuntersagung dar. Es kann daher nicht auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel des Art. 7 II Nr. 3 LStVG, sondern muss auf die spezielle Befugnisnorm des Art. 76 S. 2 BayBO gestützt werden.