Einordnung: Baurecht
Konkret: Festsetzungen eines B-Plans
Kernaussagen: § 14 BauNVO bzw. § 23 V BauNVO sind auf Flächen, die nach § 9 I Nr. 15 BauGB festgesetzt sind, nicht anwendbar.
Eine bauplanerische Festsetzung kann funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.
Die Bauaufsichtsbehörde darf sich mit einer Beseitigungsanordnung auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. Die Entstehung neuerer unzulässiger baulicher Anlagen kann von der Behörde grundsätzlich vorrangig aufgegriffen werden. Bei Neuanlagen ist die Gefahr von Bezugsfällen grundsätzlich größer als bei den vor vielen Jahren errichteten Anlagen.