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VGH München, Beschluss vom 24.3.2023, 10 CS 23.575

Einordnung: Versammlungsrecht.

Konkret: Fahrraddemo auf einer Autobahn und Abseilaktion von einer Autobahnbrücke

Kernaussagen: Autobahnen sind keine versammlungsfreien Räume.
Für ein Abseilen von Brücken gilt, dass selbst durchgreifende statische Bedenken hinsichtlich einer Fußgängerbrücke über eine Autobahn nicht ohne Weiteres ein Verbot einer Versammlung rechtfertigen würden. Zum einen ist zu erwägen, ob den entsprechenden Bedenken nicht als milderes Mittel durch Beschränkungen hinsichtlich der Art und Weise des Abseilens Rechnung getragen werden könnte. Zum anderen liegt es nahe, zu prüfen, ob die Versammlung auf ein geeignetes Brückenbauwerk verlegt werden könnte.

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