Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

VGH München, Beschluss vom 22.12.2022, 3 B 21.2793

Einordnung: Juristische Ausbildungsordnung / Art. 12 GG

Konkret: Ungeeignetheit für das Referendariat

Kernaussagen: Der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst kann in Bayern wegen verfassungsfeindlicher Betätigung versagt werden. Die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien verbieten es, dass der Staat Personen ausbildet, die die Verfassungsordnung beseitigen wollen.
Dieses Rechtsverständnis steht nicht im Widerspruch zu § 7 Nr. 6 BRAO, der zusätzlich ein aktives Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei verlangt. Diese Norm hindert den Freistaat Bayern nicht daran, bei der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst eine andere Zielsetzung zu verfolgen. Denn der freiberuflich tätige Rechtsanwalt unterliegt im Hinblick auf seine politische Tätigkeit anderen Beschränkungen als der (teilweise) unmittelbar als Vertreter von Justizorganen handelnde Rechtsreferendar (a.A. VerfGH Leipzig, Beschluss vom 27.10.2021, Vf. 49-IV-21, RA 12/2021, 645).
Dynamische Verweisungen des Landesrechts auf das Bundesrecht (hier: Verweis des Art. 2 II 1 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes - SiGjurVD - auf das Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -) sind zulässig, wenn die in Bezug genommenen Regelungen ein eng umrissenes Feld betreffen und deren Inhalt im Wesentlichen feststeht.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.