Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte
Konkret: Versammlungsverbot / Verhältnis zum IfSG
Kernaussagen: Mit einer Allgemeinverfügung hatte die Stadt München für den 15., 17. und 19.1.2022 die Veranstaltung von Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Maßnahmen und die Teilnahme an solchen Versammlungen untersagt, wenn diese nicht rechtzeitig vorab den Behörden angezeigt wurden. Dies ist nach Ansicht des VGH rechtmäßig. Die Anwendung des Versammlungsgesetzes wird durch das Infektionsschutzgesetz nicht gesperrt. Weiterhin ist die Versammlungsbehörde in ihrer Gefahrenprognose nach Erfahrungen bei Versammlungen in den vergangenen Wochen zu Recht davon ausgegangen, dass nur mit einem präventiven Verbot die Gefahr zahlreicher Infektionen mit dem Coronavirus verhindert werden kann. Auch eine Interessenabwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses an einer Verhinderung weiterer Infektionen aus.
Diese Entscheidung ist examensrelevant und wird in der RA Ausgabe 03/2022 behandelt.