Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte
Konkret: Reichweite des § 28a IfSG
Kernaussagen: Das bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum (§ 24 Abs. 2 der 11. BayIfSMV) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. 28a IfSG sieht Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vor. Die Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche des Freistaats Bayern überschreitet daher die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers. In Kraft bleiben hingegen die Regelungen über Kontaktbeschränkungen, wonach sich Angehörige eines Hausstandes nur noch mit einer Person eines anderen Hausstandes treffen dürfen. Die Kontaktbeschränkungen sind vom IfSG gedeckt, hinreichend bestimmt und angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens auch verhältnismäßig.