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VGH München, Beschluss vom 04.10.2021, 20 N 20.767

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret:  Art. 2 I GG / Art. 80 I 2 GG / Beurteilungsspielraum / gerichtliche Kontrolldichte

Kernaussagen: Bei der Beurteilung, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) droht, steht den Infektionsschutzbehörden ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Der Verordnungsgeber hat bei der Auswahl der nach §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 IfSG a.F. zu treffenden Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen seines Verordnungsermessens den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Einhaltung des Übermaßverbotes unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Diese Entscheidung ist examensrelevant und erscheint in RA 12/2021. Das Problem wird auch im Crashkurs Öffentliches Recht behandelt.

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