Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte
Konkret: Art. 2 I GG / Art. 80 I 2 GG / Beurteilungsspielraum / gerichtliche Kontrolldichte
Kernaussagen: Bei der Beurteilung, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) droht, steht den Infektionsschutzbehörden ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
Der Verordnungsgeber hat bei der Auswahl der nach §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 IfSG a.F. zu treffenden Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen seines Verordnungsermessens den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Einhaltung des Übermaßverbotes unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Diese Entscheidung ist examensrelevant und erscheint in RA 12/2021. Das Problem wird auch im Crashkurs Öffentliches Recht behandelt.