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VGH Mannheim, Beschluss vom 24.06.2022, 2 S 809/22

Einordnung: Kommunalrecht / Straßenverkehrsrecht

Konkret: Staffelung von Anwohnerparkgebühren

Kernaussagen: Abgesehen von dem Fall, dass es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GemO), ist den Gemeinden nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 GemO ein Wahlrecht eingeräumt, ob die Sitzung eines beschließenden Ausschusses, soweit dieser nur vorberatend tätig ist, öffentlich oder nichtöffentlich sein soll.

Der Gebührengesetzgeber darf bei der Bemessung der Bewohnerparkgebühr auch Lenkungsziele verfolgen. Ein zulässiger Lenkungszweck ist die Erreichung des staatlichen Klimaschutzziels des Art. 20a GG und der Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels durch eine Reduktion des Kfz-Verkehrs und der Verringerung des hierdurch bedingten CO2-Ausstoßes.

Die Staffelung der Bewohnerparkgebühr nach der Größe des Fahrzeugs und damit nach der in Anspruch genommenen Parkfläche ist nicht zu beanstanden.

Die Regelung einer Ermäßigung oder Befreiung von der Bewohnerparkgebühr aus sozialen Gründen ist grundsätzlich von dem Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers umfasst. Einer besonderen Ermächtigungsgrundlage bedarf es hierfür nicht.

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