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VGH Mannheim, Beschluss vom 22.10.2020, 1 S 3201/20

Einordnung: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Coronaschutz-Verordnung sowie des Vorliegens ihrer Tatbestandsvoraussetzungen.

Konkret: Maskenpflicht im Schulunterricht

Kernprobleme: Parlamentsvorbehalt / Wesentlichkeitstheorie und Verhältnismäßigkeit.

Die Maskenpflicht im Schulunterricht ab Klasse 5 verstößt nicht gegen die Grundrechte aus Art. 2 I, 2 II 1, 2 I i.V.m. Art. 1 I 1 GG. Ferner leigt auch kein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor.

 

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