Einordnung: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Coronaschutz-Verordnung sowie des Vorliegens ihrer Tatbestandsvoraussetzungen.
Konkret: Maskenpflicht im Schulunterricht
Kernprobleme: Parlamentsvorbehalt / Wesentlichkeitstheorie und Verhältnismäßigkeit.
Die Maskenpflicht im Schulunterricht ab Klasse 5 verstößt nicht gegen die Grundrechte aus Art. 2 I, 2 II 1, 2 I i.V.m. Art. 1 I 1 GG. Ferner leigt auch kein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor.