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VGH Mannheim, Beschluss vom 05.02.2021, 1 S 321/21

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: § 28a II, III IfSG
 
Kernaussagen: Das Land Baden-Württemberg ist für die Voraussetzungen des § 28a II, III IfSG begründungspflichtig. Dieser Begründungspflicht ist das Land nicht gerecht geworden. Im Wesentlichen trägt es vor, eine „verfrühte“ Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen berge die Gefahr eines erneuten exponentiellen Wachstums.

Dieses Vorbringen fällt gemessen an den Anforderungen des § 28a II 1, III IfSG zu pauschal und undifferenziert aus. Insbesondere setzt es sich nicht damit auseinander, dass Bürger, die in Kreisen mit besonders hohen Inzidenzzahlen wohnen, in denen dann beispielsweise nächtliche Ausgangsbeschränkungen nochmals gezielt durch kommunale (Allgemein-)Verfügungen angeordnet werden können, diese Kreise aufgrund der dann regionalen Regelung nicht verlassen dürfen. Schon deshalb ist bei etwaigen kommunalen Ausgangsbeschränkungen nicht mit massenhaften Ausweichtendenzen zu rechnen.

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