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VG Stuttgart, Urteil vom 16.4.2024, 6 K 943/23 und VGH Mannheim, Beschluss vom 7.10.2024, 1 S 800/24

Einordnung: Grundrechte / Bestattungsrecht

Konkret: Art. 2 I, 4 I, II, 5 I, IIII 1 GG

Kernaussagen:
Das Recht auf individuelle Grabgestaltung unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Hierbei sind auch die Grundrechte anderer Friedhofsnutzer zu beachten.
Der Friedhofsträger hat Vorsorge zu treffen, dass die verfassungsimmanenten Schranken - das sind auch die Grundrechte anderer - nicht überschritten werden.
Der Friedhofszweck des ungestörten Totengedenkens und der Würde des Friedhofs ist auch Ausdruck grundrechtlicher Positionen Dritter, die im Wege der praktischen Konkordanz im Rahmen der Religions- und Meinungsfreiheit der Grabnutzungsberechtigten Berücksichtigung finden können.

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