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VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 28.6.2023, 3 K 961/22.NW

Einordnung: Kommunalrecht

Konkret: Zugang zu öffentlichen Einrichtungen

Kernaussagen: Kommunale Wählervereinigungen gehören als Personenvereinigungen mit Sitz im Gemeindegebiet zum Kreis der Zugangsberechtigten einer kommunalen Einrichtung.
Eine nachträgliche Beschränkung der bisherigen Vergabepraxis ist rechtlich grundsätzlich unbedenklich, sofern sie durch das kommunalrechtlich zuständige Organ erfolgt und sofern keine im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits gestellten Nutzungsanträge hiervon betroffen sind. Die Gemeinde kann grundsätzlich durch Satzung den Zugang zu ihren kommunalen Einrichtungen nachträglich regeln.
Die Beschränkung des Zugangs zu einer kommunalen Einrichtung setzt hinreichend konkretisierte Vorgaben voraus, die eine inkonsistente Verwaltungspraxis verhindern.
Eine inhaltliche Kontrolle der Veranstaltungsthemen durch die Gemeinde verbietet sich im Hinblick auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG sowie gegebenenfalls auch der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG, solange die dem Nutzungsantrag zugrundeliegende Betätigung nicht durch verfassungsmäßige Normen, unter anderem des Straf- oder des Ordnungsrechts, verboten ist.

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