Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

VG Koblenz, Urteil vom 15.10.20, 4 K 116/20.KO

Einordnung: Prüfungsrecht

Konkret: Täuschungsversuch wegen Klingelns eines Handweckers

Kernaussagen: Wer sein Handy vor der Klausur in den Flugmodus schaltet und etwa 40 Meter entfernt von seinem Klausurarbeitsplatz in einer Tasche verstaut, begeht keinen Täuschungsversuch, wenn während der Prüfung der Handywecker klingelt.

Eine Sanktion ist in der Prüfungsordnung nur bei der Mitnahme direkt an den Klausurarbeitsplatz der Fall vorgesehen. Die schlechte Note als Sanktion wegen der Störung des Prüfungsablaufs zu vergeben, ist außerdem gemessen an den Umständen des Einzelfalls unverhältnismäßig. Einer eventuellen Störung anderer Prüflinge durch das Klingeln hätte durch eine kurze Schreibverlängerung begegnet werden können. Zudem liegen für ein vorsätzliches Handeln des Studenten keine Anhaltspunkte vor. 

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.