Ein Lehrer hat keinen Anspruch auf Entfernung von Bildern seiner Person aus einem Schuljahrbuch, wenn er sich freiwillig bei einem entsprechenden Fototermin hat ablichten lassen und das Foto im dienstlichen Bereich in einer unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden ist.
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VG Koblenz, Entscheidung vom 06.09.2019, 5 K 101/19.KO
Rechtsgebiet: Öffentliches Recht
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