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VG Kassel, Beschluss vom 24.09.2020, 3 L 1216/20.KS -

Einordnung: Prüfungsrecht

Konkret: Keine Pflicht der Universität zur Überprüfung der rechtzeitigen Prüfungsanmeldung

Kernaussagen: Eine Universität ist nicht verpflichtet, Studierende auf eine unwirksame bzw. nicht rechtzeitige Anmeldung hinzuweisen. Es ist Studierenden zumutbar und ohne große Mühe möglich, selbst zu überprüfen, ob sie sich wirksam angemeldet haben. Da die Gestaltung des Studiums, die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und die Anmeldung zu Prüfungen des Disposition der einzelnen Studierenden unterliegen, tragen diese grundsätzlich allein dafür die Verantwortung, sich rechtzeitig zu Prüfungen anzumelden.

 

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