Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

VG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2021, 14 E 1579/21

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Verhältnismäßigkeit

Kernaussagen: Es besteht ein hinreichender Anlass für die Regelung nächtlicher Ausgangsbeschränkungen. Aufgrund der Zuspitzung des sich bereits auf sehr hohem Niveau befindlichen Infektionsgeschehens wäre – auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen Schutzmaßnahmen – eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 ohne die Anordnung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung erheblich gefährdet. Die nächtliche Ausgangsbeschränkung genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist die Maßnahme geeignet, das durch das Infektionsschutzgesetz vorgegebene Ziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen, zu erreichen. Die seit dem Frühjahr 2020 in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Staaten und weltweit gesammelten Erfahrungen zeigen, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen, so dass auch diese, auf die weitere Reduzierung von Sozialkontakten abzielenden Ausgangsbeschränkungen in der Nachtzeit als geeignet anzusehen sind.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.