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VG Freiburg, Urteil vom 16.10.2023, 6 K 1866/22

Einordnung: Verwaltungsprozessrecht

Konkret: § 43 II 1 VwGO

Kernaussagen: Der Streit zwischen Straßenverkehrsbehörde und privatem Grundstückseigentümer darüber, ob ein von diesem auf seinem Grundstück aufgestelltes Schild, mit dem der innerorts vorbeifahrende Autoverkehr um eine Geschwindigkeit von „Freiwillig 30“ gebeten wird, dem Verbot des § 33 II 1 StVO unterfällt, stellt ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 I VwGO dar.
Eine im Zuge der schlichten Ankündigung eines behördlichen Einschreitens erhobene Feststellungsklage ist jedoch unzulässig, weil subsidiär im Sinne des § 43 II 1 VwGO, wenn mit ihr der Weg der vorrangigen Gestaltungsklage und der für diese geltenden besonderen Sachurteilsvoraussetzungen umgangen wird, weil es dem Kläger zumutbar ist, die erst angekündigte Entfernungsverfügung mit Zwangsgeld abzuwarten und hiergegen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen.
Eine Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz gilt bei Drohung mit einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitsanzeige (sog. Damokles-Rechtsprechung). Die Ankündigung, bei Nichtentfernung der Schilder ein „deutliches Zwangsgeld verhängen“ zu müssen, kann grundsätzlich nicht als solche Drohung verstanden werden.

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