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VG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.03.2022, 7 K 201/20.F

Einordnung: Kommunalrecht

Konkret: § 8b HGO

Kernaussagen: Lehnt die Gemeindevertretung die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ab, ist dagegen die Verpflichtungsklage auf Zulassung des Bürgerbegehrens zu erheben, weil es sich bei der Entscheidung der Gemeindevertretung nach § 8b IV 2 HGO um einen Verwaltungsakt handelt. Abzulehnen ist die Ansicht, es liege ein Kommunalverfassungsstreit vor, an dem das Bürgerbegehren als "Quasi-Organ" beteiligt ist (a.A. BVerfG, Beschluss vom 22.2.2019, 2 BvR 2203/18, Rn. 17, 22, 24).

Dieses Urteil ist examensrelevant für Hessen.

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