Einordnung: Kommunalrecht
Konkret: § 8b HGO
Kernaussagen: Lehnt die Gemeindevertretung die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ab, ist dagegen die Verpflichtungsklage auf Zulassung des Bürgerbegehrens zu erheben, weil es sich bei der Entscheidung der Gemeindevertretung nach § 8b IV 2 HGO um einen Verwaltungsakt handelt. Abzulehnen ist die Ansicht, es liege ein Kommunalverfassungsstreit vor, an dem das Bürgerbegehren als "Quasi-Organ" beteiligt ist (a.A. BVerfG, Beschluss vom 22.2.2019, 2 BvR 2203/18, Rn. 17, 22, 24).
Dieses Urteil ist examensrelevant für Hessen.