Einordnung: Kommunalrecht
Konkret: Art. 3 I GG i.V.m. Selbstbindung der Verwaltung
Kernaussagen: Stellt die öffentliche Hand ihre Einrichtungen im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur Verfügung, entsteht dadurch auch jenseits der einfachgesetzlichen Bestimmungen ein aus dem Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 I GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung folgender Zulassungsverschaffungsanspruch.
Der vom BVerfG entwickelte Grundsatz der meinungsfreiheitsfreundlichen Auslegung, wonach bei Äußerungen, die mehrere nachvollziehbare Interpretationsmöglichkeiten zulassen, diejenige Lesart zu wählen ist, die nicht als in irgendeiner Form rechtswidrig oder gar sanktionsbedürftig einzustufen ist, ist auf die vorbehaltlos gewährleistete Kunstfreiheit zu übertragen, wenn mit der Kunst auch eine Meinung vermittelt werden soll.