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VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2020, 16 L 1774/20

Die Mietfahrräder eines bundesweit tätigen Anbieters in Düsseldorf dürfen jedenfalls vorläufig weiter im öffentlichen Straßenraum – insbesondere auf Gehwegen – abgestellt werden, weil es sich um einen nicht genehmigungspflichtigen Gemeingebrauch im Sinne des Straßenrechts handelt.

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