Einordnung: Straßenrecht
Konkret: Stationsungebundenes Carsharing keine Sondernutzung
Kernaussagen: Ein Eilantrag nach § 123 I VwGO kann auf die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein.
Vorbeugender Rechtsschutz wird auch im Eilrechtsschutz nur gewährt, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis existiert. Das ist der Fall, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr besteht, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entsteht.
Werden stationsungebundene Carsharing-Fahrzeuge im Einklang mit der StVO abgestellt, handelt es sich straßenrechtlich um erlaubnisfreien Gemeingebrauch.
Das Straßenrecht wird zudem „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript Öffentliches Recht von Jura Intensiv dargestellt.
Dieses Beschluss ist examensrelevant und erscheint in der RA 10/22.